Artikel 10 RL 2020/177/EU

Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU

Die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch.

(2) In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(3) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.

(4) Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und für Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.

2.
Der Titel von Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie für Vorstufenmaterial”

3.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des Basismaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch.

(2) In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(3) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Basismaterial bzw. das befallene Basismaterial gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Artikel 15 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.

(4) Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial während der Kryokonservierung.

4.
Der Titel von Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial

5.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie von zertifiziertem Material

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch.

(2) In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(3) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Artikel 20 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.

(4) Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material während der Kryokonservierung.

6.
Der Titel von Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material

7.
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Soweit nicht anders angegeben, entfallen Beprobung und Untersuchung für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.”

8.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26 Anforderungen an die Gesundheit von CAC-Material

(1) Die praktische Freiheit von CAC-Material von den in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festgestellt, soweit in Anhang IV nichts anderes vorgesehen ist.

Der Versorger führt die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führt der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durch.

CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe werden nur in Verkehr gebracht, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in den Anhängen I und II aufgeführten Schädlinge sind.

Der Versorger führt die Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.

9.
Es wird folgender Artikel 27a eingefügt:

Artikel 27a Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet

Zusätzlich zu den in den Artikeln 9, 10, 11, 16, 17, 21, 22 und 26 festgelegten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten im Einklang mit den Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet gemäß Anhang IV zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten RNQPs für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.

10.
Die Anhänge I bis IV erhalten die Fassung von Anhang X der vorliegenden Richtlinie.

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