Artikel 9 RL 2020/177/EU

Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU

Die Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Mindestanforderungen an Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

a)
es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schädlingen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Candidatus Liberibacter solanacearum, Candidatus Phytoplasma solani, Potato spindle tuber viroid, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y;
b)
der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
c)
die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt;
d)
das Auftreten von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachten Symptomen bei Kartoffel-Vorstufenpflanzgut darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte nicht überschreiten:

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsbestand für Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]) 0 %
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] 0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] 0 %

Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,

und

Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

0,1 %
Potatoe spindle tuber viroid [PSTVD0] 0 %

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs bei der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Anzeichen von Virosen 0,5 %

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als „EU-Klasse PBTC” und „EU-Klasse PB” gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht werden darf.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt.

Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Mindestanforderungen an Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

a)
der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
b)
der Anteil an Kartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;
c)
der Anteil an Kartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestalteten oder beschädigten Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
d)
der Anteil an Kartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
e)
der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;
f)
Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von RNQPs oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten:

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] 0 %
Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE] 0 %
Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO] 1,0 %
Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU] 1,0 %

g)
der Gesamtanteil an Kartoffeln gemäß den Buchstaben b bis f beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

3.
Der Anhang erhält die Fassung von Anhang IX der vorliegenden Richtlinie.

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