ANHANG VII RL 2020/177/EU
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN, DENEN DIE PFLANZKARTOFFELN GENÜGEN MÜSSEN
- 1.
- Bei Basispflanzgut überschreiten der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht 0,1 v. H., und bei der direkten Nachkommenschaft überschreiten sie zusammengerechnet nicht 0,25 v. H.
- 2.
- Bei zertifiziertem Pflanzgut überschreiten der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht 0,5 v. H., und bei der direkten Nachkommenschaft überschreiten sie zusammengerechnet nicht 0,5 v. H.
- 3.
-
Pflanzkartoffeln genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten bei der betreffenden Kategorie:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Basispflanzgut Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für zertifiziertes Pflanzgut Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]) 1,0 % 4,0 % Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] 0 % 0 % Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] 0 % 0 % Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,
und
Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]
0,8 % 6,0 % Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] 0 % 0 % RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Basispflanzgut Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut Anzeichen von Virosen 4,0 % 10,0 %
- 4.
-
Die maximale Anzahl von Generationen von Basispflanzgut beträgt vier, und die Anzahl der kombinierten Generationen von Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und von Basispflanzgut beträgt sieben.
Die maximale Anzahl von Generationen von zertifiziertem Pflanzgut beträgt zwei.
Ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, ist das Pflanzgut als zur maximalen Generation zugehörig anzusehen, welches innerhalb der jeweiligen Kategorie zulässig ist.
ANHANG II
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN
Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und RNQPs oder durch RNQPs verursachten Symptome an Pflanzkartoffeln:- 1.
- Anteil an Erde und Fremdstoffen: 1,0 v. H. der Masse bei Basispflanzgut und 2,0 v. H. der Masse bei zertifiziertem Pflanzgut;
- 2.
- Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, außer verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 v. H. der Masse, davon Nassfäule 0,2 v. H. der Masse;
- 3.
- äußere Mängel, z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen: 3,0 v. H. der Masse;
- 4.
- gewöhnlicher Schorf, von dem mehr als ein Drittel der Oberfläche der Knollen befallen ist: 5,0 v. H. der Masse;
- 5.
- aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkte Knollen: 1,0 v. H. der Masse;
- 6.
- RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome an Partien von Pflanzkartoffeln:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten der RNQPs auf Basispflanzgut in Prozent der Masse Schwellenwert für das Auftreten der RNQPs auf zertifiziertem Pflanzgut in Prozent der Masse Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. 0 % 0 % Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE] 0 % 0 % Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO] 5,0 % 5,0 % Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU] 3,0 % 3,0 %; - 7.
- Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 6: 6,0 v. H. der Masse für Basispflanzgut und 8,0 v. H. der Masse für zertifiziertes Pflanzgut.
Änderung der Richtlinie 2002/56/EG
Die Richtlinie 2002/56/EG wird wie folgt geändert:- 1.
- Anhang I erhält folgende Fassung:
- 2.
- Anhang II erhält folgende Fassung:
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