Artikel 13 RL 2020/1828/EU
Unterrichtung über Verbandsklagen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass qualifizierte Einrichtungen insbesondere auf ihrer Website Angaben machen über
- a)
- die Verbandsklagen, die sie bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde erheben wollen,
- b)
- den Stand der Verbandsklagen, die sie bereits bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde erhoben haben, und
- c)
- die Ergebnisse der Verbandsklagen gemäß Buchstaben a und b.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass den von einer laufenden Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffenen Verbrauchern rechtzeitig und durch geeignete Mittel Informationen über die Verbandsklage gegeben werden, sodass die Verbraucher die Möglichkeit haben, ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen zu äußern, in dieser Verbandsklage gemäß Artikel 9 Absatz 2 repräsentiert werden zu wollen.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels verpflichtet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den Unternehmer, die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher auf Kosten des Unternehmers über rechtskräftige Entscheidungen zu Maßnahmen nach Artikel 7 und über bestätigte Vergleiche nach Artikel 11 auf eine Art und Weise zu unterrichten, welche die Umstände des Falls berücksichtigt und innerhalb bestimmter Fristen erfolgt, wo dies gerechtfertigt ist auch durch gesonderte Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Verbraucher auf andere Weise über rechtskräftige Entscheidungen oder gerichtlich bestätigte Vergleiche unterrichtet werden.
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, nach denen der Unternehmer eine solche Unterrichtungspflicht gegenüber Verbrauchern nur hat, wenn er von einer qualifizierten Einrichtung dazu aufgefordert wird.
(4) Die in Absatz 3 genannten Informationspflichten gelten sinngemäß für die qualifizierten Einrichtungen in Bezug auf rechtskräftige Entscheidungen über die Zurückweisung oder Abweisung der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die obsiegende Partei sich die Kosten für die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage gemäß Artikel 12 Absatz 1 erstatten lassen kann.
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