Artikel 14 RL 2020/1828/EU
Elektronische Datenbanken
(1) Die Mitgliedstaaten können nationale elektronische Datenbanken einrichten, die über Websites öffentlich zugänglich sind und die Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die vorab für die Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sowie allgemeine Informationen über laufende und abgeschlossene Verbandsklagen enthalten.
(2) Richtet ein Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank gemäß Absatz 1 ein, so teilt er der Kommission die Internetadresse mit, unter der die elektronische Datenbank aufgerufen werden kann.
(3) Die Kommission richtet zu folgenden Zwecken eine elektronische Datenbank ein und pflegt diese:
- a)
- für alle Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 und Artikel 23 Absatz 2 und
- b)
- für die Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 20 Absatz 4 genannten qualifizierten Einrichtungen.
(4) Die elektronische Datenbank gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist den Folgenden jeweils im erforderlichen Umfang direkt zugänglich:
- a)
- den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 5 Absatz 5,
- b)
- den Gerichten und Verwaltungsbehörden, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist,
- c)
- den von den Mitgliedstaaten für die Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen sowie
- d)
- der Kommission.
Die von den Mitgliedstaaten in der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ausgetauschten Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen nach Artikel 5 Absatz 1 benannt wurden, sind öffentlich zugänglich.
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