Artikel 20 RL 2020/1828/EU
Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die darauf abzielen sicherzustellen, dass die durch Verbandsklagen entstehenden Kosten die qualifizierten Einrichtungen nicht davon abhalten, ihr Recht auf Einleitung der Verfahren nach Artikel 7 wirksam auszuüben.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können beispielsweise öffentliche Finanzierungen, einschließlich struktureller Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen, die Begrenzung der anwendbaren Gerichts- oder Verwaltungsgebühren oder den Zugang zu Prozesskostenhilfe umfassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, die qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit geben, von den Verbrauchern, die ihren Willen geäußert haben, bei einer konkreten Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen von einer qualifizierten Einrichtung repräsentiert zu werden, für die Beteiligung an der Verbandsklage eine moderate Beitrittsgebühr oder eine vergleichbare Gebühr zu erheben.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der qualifizierten Einrichtungen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf das Vorgehen gegen innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße gemäß Artikel 2 Absatz 1.
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