Artikel 19 RL 2020/1828/EU

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung oder der Nichtbefolgung des Folgenden zu verhängen sind:

a)
Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder
b)
Pflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen unter anderem in Form von Geldbußen verhängt werden können.

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