Artikel 18 RL 2020/1828/EU

Offenlegung von Beweismitteln

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine qualifizierte Einrichtung alle unter zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zur Stützung einer Verbandsklage ausreichen, und darauf hingewiesen hat, dass zusätzliche Beweismittel der Verfügung des Beklagten oder eines Dritten unterliegen, auf Antrag dieser qualifizierten Einrichtung das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vorbehaltlich der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit vom Beklagten oder dem Dritten offengelegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag des Beklagten das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht ebenfalls anordnen kann, dass die qualifizierte Einrichtung oder Dritte einschlägige Beweismittel offenlegen.

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