Artikel 4 RL 2020/1828/EU
Qualifizierte Einrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen von hierzu von den Mitgliedstaaten benannten qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen, insbesondere Verbraucherorganisationen einschließlich solcher, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat repräsentieren, als für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen, für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen oder für die Erhebung beider Arten von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung benannt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine unter Absatz 2 fallende Organisation auf deren Benennungsantrag hin als für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung, wenn diese Einrichtung sämtliche nachstehenden Kriterien einhält:
- a)
- sie ist eine nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats gegründete juristische Person, die vor ihrem Benennungsantrag nachweislich zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen ist;
- b)
- aus ihrem Satzungszweck ergibt sich, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen gemäß den in Anhang I bestimmten Rechtsvorschriften der Union hat;
- c)
- sie verfolgt keinen Erwerbszweck;
- d)
- über sie ist kein ein Insolvenzverfahren eröffnet und sie ist nicht für insolvent erklärt worden;
- e)
- sie ist unabhängig und steht — Verbraucher ausgenommen — nicht unter dem Einfluss von Personen, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie verfügt zu diesem Zweck über Verfahren, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern;
- f)
- sie macht auf geeignete Weise — insbesondere auf ihrer Website — in klarer und verständlicher Sprache Angaben öffentlich zugänglich, die die Einhaltung der Kriterien der Buchstaben a bis e durch die Einrichtung belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kriterien, die sie für die Benennung einer Organisation als qualifizierte Einrichtung für die Zwecke der Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen heranziehen, mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen, um ein wirksames und effizientes Funktionieren dieser Verbandsklagen zu gewährleisten.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kriterien nach Absatz 3 auch für die Benennung qualifizierter Einrichtungen für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen gelten.
(6) Die Mitgliedstaaten können eine Organisation als qualifizierte Einrichtung auf deren Antrag hin ad hoc für die Erhebung einer bestimmten innerstaatlichen Verbandsklage benennen, wenn diese Organisation die im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien für die Benennung als qualifizierte Einrichtung einhält.
(7) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen als für die Erhebung von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtungen benennen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass öffentliche Stellen, die bereits als qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/22/EG benannt wurden, weiterhin als qualifizierte Einrichtungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie benannt bleiben.
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