Artikel 5 RL 2020/1828/EU
Unterrichtung über qualifizierte Einrichtungen und Überwachung dieser Einrichtungen
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 26. Dezember 2023 ein Verzeichnis der vorab für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen, einschließlich des jeweiligen Namens und Satzungszwecks. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen an diesem Verzeichnis mit. Die Mitgliedstaaten machen dieses Verzeichnis öffentlich zugänglich.
Die Kommission stellt ein Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen zusammen und macht es öffentlich zugänglich. Die Kommission aktualisiert dieses Verzeichnis mit jeder Änderung des Verzeichnisses der qualifizierten Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die der Kommission mitgeteilt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die vorab für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen benannt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle fünf Jahre, ob die qualifizierten Einrichtungen die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien nach wie vor einhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine qualifizierte Einrichtung ihren Status verliert, wenn sie eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr einhält.
(4) Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission Bedenken, ob eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien einhält‚ so führt der Mitgliedstaat, der diese qualifizierte Einrichtung benannt hat, auf diese Bedenken hin eine Überprüfung durch. Gegebenenfalls hebt der Mitgliedstaat die Benennung dieser qualifizierten Einrichtung auf, wenn diese eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr einhält. Der beklagte Unternehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbandsklage beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung geltend zu machen.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen für die Zwecke des Absatzes 4 und teilen der Kommission die Namen und Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis dieser Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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