Artikel 7 RL 2020/1828/EU

Verbandsklagen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden durch nach Artikel 4 benannte qualifizierte Einrichtungen erhoben werden können.

(2) Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so macht sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gegenüber hinreichende Angaben zu den von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchern.

(3) Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen die Zulässigkeit einer bestimmten Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, mindestens auf folgende Maßnahmen zu klagen:

a)
Unterlassungsentscheidungen;
b)
Abhilfeentscheidungen.

(5) Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Einrichtungen dazu berechtigen, die Maßnahmen nach Absatz 4 gegebenenfalls im Rahmen einer einzigen Verbandsklage geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese Entscheidungen im Rahmen einer Entscheidung zusammengefasst werden können.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der Verbraucher im Rahmen von Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen repräsentiert werden und dass diese qualifizierten Einrichtungen die Rechte und Pflichten einer antragstellenden Verfahrenspartei haben. Die von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher sind befugt, den Nutzen aus der in Absatz 4 in Bezug genommenen Maßnahmen ziehen zu können.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gerichte oder Verwaltungsbehörden offensichtlich unbegründete Klagen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nach dem nationalen Recht abweisen können.

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