Artikel 8 RL 2020/1828/EU

Unterlassungsentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Unterlassungsentscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a in folgenden Arten gibt:

a)
einstweilige Verfügungen zur Beendigung einer Praktik oder gegebenenfalls zum Verbot einer Praktik, sofern diese Praktik als Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 betrachtet wird;
b)
endgültige Entscheidungen zur Beendigung einer Praktik oder gegebenenfalls zum Verbot einer Praktik, sofern diese Praktik einen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 darstellt.

(2) Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe b, Folgendes enthalten:

a)
eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik einen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 darstellt, und
b)
die Verpflichtung, die Entscheidung im vollständigen Wortlaut oder in Auszügen in einer vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde für angemessen erachteten Form zu veröffentlichen oder die Verpflichtung, eine berichtigende Erklärung zu veröffentlichen.

(3) Damit eine qualifizierte Einrichtung eine Unterlassungsentscheidung erwirken kann, müssen einzelne Verbraucher nicht ihren Willen äußern, sich durch diese qualifizierte Einrichtung repräsentieren zu lassen. Die qualifizierte Einrichtung ist nicht verpflichtet folgendes nachzuweisen:

a)
den tatsächlichen Verlust oder Schaden, der einzelnen von dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten Verstoß betroffenen Verbrauchern entstanden ist, oder
b)
das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Unternehmer.

(4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht Bestimmungen einführen oder beibehalten, aufgrund deren eine qualifizierte Einrichtung Unterlassungsentscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nur beantragen kann, nachdem sie Konsultationen mit dem Unternehmer mit dem Ziel aufgenommen hat, dass dieser den Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 beendet. Beendet der Unternehmer den Verstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Konsultationsersuchens, so kann die qualifizierte Einrichtung unmittelbar eine Verbandsklage auf eine Unterlassungsentscheidung erheben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Informationen öffentlich zugänglich sind.

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