Artikel 13 RL 2020/2184/EU

Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch gemäß dem vorliegenden Artikel und Anhang II Teile A und B, bei der geprüft wird, ob das den Verbrauchern zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten entspricht. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden gemäß Anhang II Teil A für alles Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen versorgungsspezifisch sein, den Ergebnissen der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen und der Versorgungssysteme Rechnung tragen und Folgendes umfassen:

a)
die Überwachung der in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Parameter sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 3, gemäß Anhang II und — soweit eine Risikobewertung des Versorgungssystems vorgenommen wird — gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C festgesetzten Parameter, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, dass einer dieser Parameter gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a von der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden kann;
b)
die Überwachung der in Anhang I Teil D festgesetzten Parameter für die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;
c)
die Überwachung der Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Absatz 8 Unterabsatz 5 dieses Artikels;
d)
die Überwachung für die Zwecke der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c;
e)
die betriebliche Überwachung gemäß Anhang II Teil A Nummer 3.

(3) Die Probennahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfüllen.

(4) Die Mitgliedstaaten erfüllen die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

a)
Andere als die in Anhang III Teil A genannten Analyseverfahren dürfen angewandt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig sind wie die nach den in Anhang III Teil A vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse, indem der Kommission alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt werden.
b)
Für die Parameter in Anhang III Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.

(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Anzahl oder Konzentration vorhanden sind, die eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Überwachung erfolgt.

(6) Bis zum 12. Januar 2024 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer Methodik zur Messung von Mikroplastik zu ergänzen, damit dieses in die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste aufgenommen werden kann, sobald die in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind.

(7) Bis zum 12. Januar 2024 legt die Kommission technische Leitlinien bezüglich der Analyseverfahren zur Überwachung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen im Rahmen der Parameter „PFAS gesamt” und „Summe der PFAS” fest, einschließlich Nachweisgrenzen, Parameterwerten und Häufigkeit der Probennahmen.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste für Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind (im Folgenden „Beobachtungsliste” ), wie z. B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik.

Stoffe und Verbindungen werden in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn sie wahrscheinlich in Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftliche Forschung der WHO. Die Aufnahme eines neuen Stoffes oder einer neuen Verbindung ist gemäß den Artikeln 1 und 4 hinreichend zu begründen.

ß-Östradiol und Nonylphenol werden aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken für die menschliche Gesundheit in die erste Beobachtungsliste aufgenommen. Die erste Beobachtungsliste wird bis zum 12. Januar 2022 erlassen.

In der Beobachtungsliste wird für jeden Stoff bzw. jede Verbindung ein Leitwert und gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren, das keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben.

Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an die Überwachung bezüglich des potenziellen Vorkommens der in die Beobachtungsliste aufgenommenen Stoffe oder Verbindungen an relevanten Stellen der Versorgungskette für Wasser für den menschlichen Gebrauch fest.

Dazu können die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 erhobenen Informationen berücksichtigen und auf die gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erhobenen Überwachungsdaten zurückgreifen, um Überschneidungen bei den Anforderungen an die Überwachung zu vermeiden.

Die Überwachungsergebnisse werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c durchgeführten Überwachung in die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erstellen Datensätze aufgenommen.

Wird ein in die Beobachtungsliste aufgenommener Stoff oder eine in die Beobachtungsliste aufgenommene Verbindung gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder gemäß Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes in Konzentrationen nachgewiesen, die die in der Beobachtungsliste festgelegten Leitwerte überschreiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen werden und dass die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden:

a)
Präventivmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen oder geeignete Überwachung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder im Rohwasser gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,
b)
Verpflichtung der Wasserversorger zur Überwachung dieser Stoffe oder Verbindungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
c)
Verpflichtung der Wasserversorger zur Prüfung, ob die Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert zu erreichen, und erforderlichenfalls zur Optimierung der Aufbereitung und
d)
Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 6, wenn die Mitgliedstaaten dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.

Die im vorliegenden Absatz geregelten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

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