Artikel 12 RL 2020/2184/EU

Mindestanforderungen für Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien

(1) Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien nicht

a)
den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit direkt oder indirekt gefährden;
b)
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen;
c)
unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
d)
das Wasser in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig verunreinigen.

(2) Für die nationale Umsetzung der Anforderungen des vorliegenden Artikels gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.

(3) Gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und unter Verwendung einschlägiger für bestimmte Chemikalien zur Aufbereitung oder Filtermedien geltender europäischer Normen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Reinheit von Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien geprüft und ihre Qualität garantiert ist.

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