Artikel 4 RL 2020/2184/EU

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderen Unionsrechts bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Das Wasser enthält keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
b)
das Wasser entspricht den in Anhang I Teile A, B und D festgelegten Mindestanforderungen;
c)
die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Artikel 5 bis 14 einzuhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG sicher, dass eine Bewertung der Höhe der Wasserverluste in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserverluste anhand der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Wasserverlustindex (infrastructural leakage index — ILI) oder einer anderen geeigneten Methode durchgeführt wird. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt und mindestens Wasserversorger, die mindestens 10000 m3 pro Tag bereitstellen oder mindestens 50000 Personen versorgen, einbezogen.

Die Ergebnisse der Bewertung werden der Kommission bis zum 12. Januar 2026 übermittelt.

Bis zum 12. Januar 2028 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 21, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung eines Schwellenwerts auf der Grundlage des ILI oder einer anderen geeigneten Methode zu ergänzen, ab dem die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan vorlegen müssen. Dieser delegierte Rechtsakt wird anhand der Bewertungen der Mitgliedstaaten und der auf der Grundlage dieser Bewertungen ermittelten durchschnittlichen Wasserverlustkennzahlen in der Union ausgearbeitet.

Innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des delegierten Rechtsakts nach Unterabsatz 3 legen die Mitgliedstaaten, deren Wasserverlustkennzahlen den im delegierten Rechtsakt festgelegten Schwellenwert überschreiten, der Kommission einen Aktionsplan vor, der eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Wasserverlustkennzahlen enthält.

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