Artikel 5 RL 2020/2184/EU

Qualitätsstandards

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

(2) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Parameterwerte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B, C und D angegebenen Parameterwerte. Für die Parameter in Anhang I Teil C gilt, dass die Werte ausschließlich zu Überwachungszwecken festgelegt werden sowie um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 14 erfüllt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfüllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

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