Artikel 6 RL 2020/2184/EU

Stelle der Einhaltung

(1) Die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter sind einzuhalten:

a)
bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in Örtlichkeiten oder in Einrichtungen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden;
b)
bei Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Tankfahrzeugen an der Stelle, an der das Wasser aus dem Tankfahrzeug austritt;
c)
bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung;
d)
bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Verwendung des Wassers in diesem Unternehmen.

(2) Im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten für die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist; dies gilt unbeschadet des Artikels 10, soweit dieser prioritäre Örtlichkeiten betrifft.

(3) Besteht in den Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels das Risiko, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nicht die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher,

a)
dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder zu beseitigen, wie die Beratung von Objekteigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten, und dass falls notwendig andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, um die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder beseitigt wird, und
b)
dass die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten, gebührend unterrichtet und beraten werden.

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