Artikel 7 RL 2020/2184/EU

Risikobasierter Ansatz für sicheres Wasser

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Wassers an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 erstreckt.

Der risikobasierte Ansatz umfasst Folgendes:

a)
Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8;
b)
Risikobewertung und Risikomanagement für jedes Versorgungssystem, das die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch die Wasserversorger bis zur Übergabestelle gemäß Artikel 9 umfasst; und
c)
Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10.

(2) Die Mitgliedstaaten können — sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt — die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der begrenzten Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Umsetzung des risikobasierten Ansatzes sicher, dass eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern besteht. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen.

(4) Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind bis zum 12. Juli 2027 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2000/60/EG regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

(5) Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sind bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

(6) Die Risikobewertung der Hausinstallation ist bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung wird alle sechs Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

(7) Die in den Absätzen 4, 5 und 6 angegebenen Fristen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, dafür zu sorgen, dass nach der Erkennung und Bewertung der Risiken möglichst bald Maßnahmen ergriffen werden.

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