ANHANG I RL 2020/2184/EU

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR PARAMETERWERTE ZUR BEWERTUNG DER QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH

Teil A

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Intestinale Enterokokken 0 Anzahl/100 ml Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml” .
Escherichia coli (E. coli) 0 Anzahl/100 ml Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml” .

Teil B

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Acrylamid 0,10 μg/l Der Parameterwert von 0,10 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird.
Antimon 10 μg/l
Arsen 10 μg/l
Benzol 1,0 μg/l
Benzo(a)pyren 0,010 μg/l
Bisphenol A 2,5 μg/l
Bor 1,5 mg/l Ein Parameterwert von 2,4 mg/l gilt, wenn entsalztes Wasser die vorherrschende Wasserressource des betreffenden Versorgungssystems ist, bzw. in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen könnten.
Bromat 10 μg/l
Cadmium 5,0 μg/l
Chlorat 0,25 mg/l Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorat entsteht. Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.
Chlorit 0,25 mg/l

Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorit entsteht.

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.

Chrom 25 μg/l Der Parameterwert von 25 μg/l ist spätestens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.
Kupfer 2,0 mg/l
Cyanid 50 μg/l
1,2-Dichlorethan 3,0 μg/l
Epichlorhydrin 0,10 μg/l Der Parameterwert von 0,10 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird.
Fluorid 1,5 mg/l
Halogenessigsäuren (HAA5) 60 μg/l Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen, bei denen HAA entstehen können. Er ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.
Blei 5 μg/l Der Parameterwert von 5 μg/l ist spätestens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Nach diesem Datum muss der Parameterwert von 5 μg/l zumindest an der Übergabestelle zur Hausinstallation eingehalten werden.

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt der Parameterwert von 5 μg/l an der Zapfstelle.

Quecksilber 1,0 μg/l
Microcystin-LR 1,0 μg/l Dieser Parameter ist nur im Fall potenzieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotenzial).
Nickel 20 μg/l
Nitrat 50 mg/l Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.
Nitrit 0,50 mg/l Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.
Pestizide 0,10 μg/l

„Pestizide” bedeutet

organische Insektizide,

organische Herbizide,

organische Fungizide,

organische Nematozide,

organische Akarizide,

organische Algizide,

organische Rodentizide,

organische Schleimbekämpfungsmittel,

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft werden.

Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte für Verbraucher ein gesundheitliches Risiko birgt.

Der Parameterwert von 0,10 μg/l gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid beträgt der Parameterwert 0,030 μg/l.

Die Mitgliedstaaten legen einen Leitwert fest, um die Belastung des Wassers für den menschlichen Gebrauch mit nicht relevanten Pestizid-Metaboliten bewältigen zu können.

Es müssen nur die Pestizide überwacht werden, deren Vorkommen in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.

Die Kommission kann auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten eine Datenbank für Pestizide und deren relevante Metaboliten einrichten, wobei berücksichtigt wird, ob diese in Wasser für den menschlichen Gebrauch vorkommen können.

Pestizide gesamt 0,50 μg/l „Pestizide gesamt” bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei der Überwachung nachgewiesenen und quantitativ bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.
PFAS gesamt 0,50 μg/l

„PFAS gesamt” bezeichnet die Gesamtheit der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen.

Dieser Parameterwert gilt erst, sobald technische Leitlinien für die Überwachung dieses Parameters gemäß Artikel 13 Absatz 7 entwickelt wurden. Die Mitgliedstaaten können anschließend entscheiden, entweder einen oder beide der Parameter „PFAS gesamt” oder „Summe der PFAS” zu verwenden.

Summe der PFAS 0,10 μg/l „Summe der PFAS” bezeichnet die Summe der in Anhang III Teil B Nummer 3 aufgeführten per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden. Dabei handelt es sich um eine Untergruppe von „PFAS gesamt” mit einem perfluorierten Alkylanteil mit drei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2n-, n ≥ 3) oder einem perfluorierten Alkyletheranteil mit zwei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2nOCmF2m-, n und m ≥ 1).
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 μg/l Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.
Selen 20 μg/l Ein Parameterwert von 30 μg/l gilt in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwassern führen könnten.
Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 μg/l Die Summe der Konzentrationen dieser beiden Parameter.
Trihalogenmethane gesamt 100 μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Parameterwert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Er ist die Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan.

Uran 30 μg/l
Vinylchlorid 0,50 μg/l Der Parameterwert von 0,50 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird.

Teil C

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Aluminium 200 μg/l
Ammonium 0,50 mg/l
Chlorid 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Clostridium perfringens einschließlich Sporen 0 Anzahl/100 ml Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt.
Färbung für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit 2500 μS cm-1 bei 20 °C Das Wasser sollte nicht aggressiv sein.
Wasserstoffionen-Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten

Das Wasser sollte nicht aggressiv sein.

Für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

Eisen 200 μg/l
Mangan 50 μg/l
Geruch für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter muss nicht bestimmt werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird.
Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Natrium 200 mg/l
Geschmack für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Koloniezahl bei 22 °C ohne anormale Veränderung
Coliforme Bakterien 0 Anzahl/100 ml Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml” .
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) ohne anormale Veränderung Bei Versorgungen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag muss dieser Parameter nicht bestimmt werden.
Trübung für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Wasser sollte nicht aggressiv sein oder korrosiv wirken. Das gilt insbesondere für Wasser, das einer Aufbereitung (Entmineralisierung, Enthärtung, Membranaufbereitung, Umkehrosmose usw.) unterzogen wird.
Wenn Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Aufbereitung stammt, bei der das Wasser stark entmineralisiert oder enthärtet wird, könnten zur Konditionierung des Wassers Calcium- und Magnesiumsalze zugesetzt werden, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die Korrosivität oder Aggressivität des Wassers zu mindern und seinen Geschmack zu verbessern. Es könnten Mindestgehalt an Calcium und Magnesium oder der Gesamtfeststoffgehalt von enthärtetem oder entmineralisiertem Wasser unter Berücksichtigung der Eigenschaften des diesen Prozessen unterzogenen Wassers festgelegt werden.

Teil D

Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen
Legionella < 1000 KBE/l Dieser Parameterwert wird für die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt. Die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen könnten im Übrigen, z. B. im Fall von Infektionen und Ausbrüchen, auch unterhalb dieses Parameterwerts in Betracht gezogen werden. In diesen Fällen sollte die Infektionsquelle bestätigt und die Legionella-Spezies ermittelt werden.
Blei 10 μg/l

Dieser Parameterwert wird für die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt.

Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften darum bemühen, bis zum … 12. Januar 2036 den niedrigeren Wert von 5 μg/l zu erreichen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

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