ANHANG V RL 2020/2184/EU

GRUNDSÄTZE ZUR FESTLEGUNG VON METHODEN NACH ARTIKEL 11

1.
Organische Materialien

Organische Materialien dürfen ausschließlich aus den folgenden Stoffen hergestellt sein:

a)
den Ausgangsstoffen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Ausgangsstoffen aufgeführt sind, und
b)
Stoffen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass der Stoff und seine Reaktionsprodukte im Wasser für den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/l auftreten, es sei denn, für bestimmte Stoffe ist unter Berücksichtigung ihrer Toxizität ein strengerer Wert erforderlich.

Organische Materialien werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfverfahren oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und erfüllen die darin vorgeschriebenen Anforderungen. Zu diesem Zweck werden die Prüfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.

2.
Metallene Werkstoffe

Es werden ausschließlich metallene Werkstoffe, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Zusammensetzungen aufgeführt sind, verwendet. Die in der europäischen Positivliste vorgeschriebenen Beschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung dieser Werkstoffe, ihre Verwendung für bestimmte Produkte und die Verwendung dieser Produkte müssen eingehalten werden.

Metallene Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

3.
Zementgebundene Werkstoffe

Zementgebundene Werkstoffe dürfen ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile bestehen:

a)
organischen Bestandteilen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Bestandteilen aufgeführt sind,
b)
organischen Bestandteilen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass die Bestandteile und ihre Reaktionsprodukte im Wasser für den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/l auftreten, oder
c)
anorganischen Bestandteilen.

Zementgebundene Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck werden die Testergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.

4.
Emails und keramische Werkstoffe

Emails und keramische Werkstoffe dürfen ausschließlich aus den Ausgangsstoffen bestehen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Zusammensetzungen enthalten sind, nachdem eine Prüfung der Elemente in der Zusammensetzung dieser Werkstoffe vorgenommen wurde.

Emails und keramische Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck werden die Prüfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.

5.
Ausnahmen für die Bewertung von in marginalen und zusammengesetzten Bauteilen verwendeten Materialien und Werkstoffen

Für zusammengesetzte Produkte werden marginale Bauteile, Teile und Materialien detailliert angegeben und die Prüfungen entsprechend verringert. Für diesen Zweck bezieht sich das „marginal” auf ein Maß an Einfluss auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das keine umfassende Prüfung erforderlich macht.

Tabelle 1. Prüfung in Bezug auf Material- und Werkstoffarten

N.N.:
Nicht notwendig
MTCtap:
Maximal zulässige Konzentration an der Zapfstelle (entweder abgeleitet aus der Stellungnahme der ECHA für die Zwecke der Aufnahme des Stoffes in die europäische Positivliste oder gestützt auf einen spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission(1) und auf der Grundlage eines Allokationsfaktors von 10 % und einer Wasseraufnahme von 2 Litern pro Tag)
GC-MS:
Gaschromatographie-Massenspektrometrie (Screening-Verfahren)
Anm. 1:
Spezifische Ausnahmen sind im Einklang mit Nummer 5 des vorliegenden Anhangs festzulegen.
Anm. 2:
Metalle werden keiner organoleptischen Prüfung unterzogen, weil allgemein davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I voraussichtlich keine organoleptischen Probleme auftreten.
Anm. 3:
Abhängig von der Anwesenheit organischer Stoffe in der Zusammensetzung.
Kriterien Organisch (Siehe Anm. 1) Metallen (Siehe Anm. 2) Zementgebunden Emails und keramische Werkstoffe
Europäische Positivlisten
Europäische Positivliste von Ausgangsstoffen für organische Materialien X N.N. X N.N.
Europäische Positivliste akzeptierter metallener Zusammensetzungen N.N. X N.N. N.N.
Europäische Positivliste von Bestandteilen für zementgebundene Werkstoffe N.N. N.N. X N.N.
Europäische Positivliste von Zusammensetzungen — Emails und keramische Werkstoffe N.N. N.N. N.N. X
Organoleptische Prüfungen
Geruch und Geschmack X N.N. X N.N.
Farbe und Trübung X N.N. X N.N.
Allgemeine hygienische Bewertungen
Abgabe von gesamtem organischem Kohlenstoffs X N.N. X N.N.
Oberflächenrückstände (Metalle) N.N. X N.N. N.N.
Migrationsprüfung
Relevante Parameter der vorliegenden Richtlinie X X X X
MTCtap von Stoffen auf Positivlisten X N.N. X (Siehe Anm. 3) N.N.
Unerwartete Stoffe (GC-MS) X N.N. X (Siehe Anm. 3) N.N.
Einhaltung der Liste von Zusammensetzungen N.N. X N.N. X
Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen X N.N. X (Siehe Anm. 3) N.N.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 12. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

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