Artikel 2 RL 2020/262/EU

Anwendung des Zollkodex der Union auf verbrauchsteuerpflichtige Waren

(1) Auf den Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Union sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(2) Auf den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Union in eines der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird Finnland ermächtigt, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen dem Gebiet des genannten Mitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebieten dieselben Verfahren anzuwenden wie auf Beförderungen innerhalb des Gebiets des genannten Mitgliedstaats.

(4) Die Artikel 14 bis 46 gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die den zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) haben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32).

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