Artikel 3 RL 2020/262/EU
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
- 1.
- Ein „zugelassener Lagerinhaber” ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.
- 2.
- „Gebiet eines Mitgliedstaats” ist das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das die Verträge gemäß den Artikeln 349 und 355 AEUV Anwendung finden, mit Ausnahme von Drittgebieten.
- 3.
- „Gebiet der Union” sind die Gebiete der Mitgliedstaaten.
- 4.
- „Drittgebiete” sind die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Gebiete.
- 5.
- „Drittländer” sind alle Staaten oder Gebiete, auf welche die Verträge keine Anwendung finden.
- 6.
- Das „Verfahren der Steueraussetzung” ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet.
- 7.
- Die „Einfuhr” ist die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
- 8.
- Der „unrechtmäßige Eingang” ist der Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union, die nicht gemäß Artikel 201 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 jener Verordnung eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn sie zollpflichtig gewesen wären.
- 9.
- Ein „registrierter Empfänger” ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu empfangen.
- 10.
- Ein „registrierter Versender” ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden.
- 11.
- Ein „Steuerlager” ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung des Berufs der genannten Person hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, gelagert, empfangen oder versandt werden.
- 12.
- Ein „zertifizierter Versender” ist eine von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats registrierte natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.
- 13.
- Ein „zertifizierter Empfänger” ist eine von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats registrierte natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.
- 14.
- Der „Bestimmungsmitgliedstaat” ist der Mitgliedstaat, in den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zu liefern oder in dem sie zu verwenden sind.
- 15.
- „Erlass” ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Verbrauchssteuerbetrags.
- 16.
- „Erstattung” ist die Rückzahlung eines entrichteten Verbrauchssteuerbetrags.
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