Artikel 42 RL 2020/262/EU

Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren zwischen zwei Orten im Gebiet desselben Mitgliedstaats durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats

(1) Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert werden, gilt Folgendes:

a)
bei einer solchen Beförderung ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 35 Absatz 1 mitzuführen, und es ist ein geeigneter Transportweg zu wählen;
b)
der zertifizierte Empfänger bescheinigt den Empfang der Waren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden des Bestimmungsortes;
c)
der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger dulden alle Kontrollen, die es ihren jeweiligen zuständigen Behörden ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren zu überzeugen.

(2) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen befördert, so können die betreffenden Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten die Vorschriften nach Absatz 1 vereinfachen.

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