Artikel 44 RL 2020/262/EU

Fernverkäufe

(1) Werden Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person erworben, die kein zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger oder zertifizierter Empfänger ist und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und werden diese Waren direkt oder indirekt von einem Versender, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert, so unterliegen sie der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.

(2) In dem Fall nach Absatz 1 entsteht der Verbrauchsteueranspruch im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs gelten.

Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.

(3) Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist der Versender.

Allerdings kann der Bestimmungsmitgliedstaat erlauben, dass der Versender einen im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassenen Steuervertreter als Steuerschuldner benennt. Der Steuervertreter wird von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassen. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass, falls der Versender oder der Steuervertreter die Vorschrift nach Absatz 4 Buchstabe a nicht eingehalten hat, der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Steuerschuldner ist.

(4) Der Versender oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften:

a)
er lässt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen;
b)
er entrichtet die Verbrauchsteuer nach Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der unter Buchstabe a genannten Stelle;
c)
er führt Aufzeichnungen über die Warenlieferungen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können diese Vorschriften nach den von ihnen festgelegten Bedingungen auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachen.

(5) In dem in Absatz 1 genannten Fall werden die im ersten Mitgliedstaat erhobenen Verbrauchsteuern auf Antrag des Versenders erstattet, wenn der Versender oder der Steuervertreter das Verfahren nach Absatz 4 eingehalten hat.

(6) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Sonderregelung gilt, besondere Vorschriften zur Anwendung der Absätze 1 bis 5 erlassen.

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