Artikel 48 RL 2020/262/EU

Kleine Weinerzeuger

(1) Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Artikel 14 bis 31 sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreien. Nehmen die kleinen Weinerzeuger selbst unionsinterne Lieferungen vor, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres eigenen Mitgliedstaats darüber und erfüllen die Pflichten aus der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission(1).

(2) Ist ein kleiner Weinerzeuger von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.

(3) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger” im Sinne dieses Artikels Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

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