Artikel 49 RL 2020/262/EU

Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Unionsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.