Artikel 49 RL 2020/262/EU
Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Unionsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.
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