Artikel 2 RL 2020/285/EU

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die Verordnung (EU) 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

g)
Informationen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt..

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.
In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

(2b) In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:

a)
individuelle Identifikationsnummern, die von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen von dem Mitgliedstaat erteilt wurden, der die Auskünfte erteilt;
b)
Name, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen, die eine individuelle Identifikationsnummer nach Buchstabe a erhalten haben;
c)
Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt;
d)
Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung des Steuerpflichtigen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;
e)
die Angaben gemäß Artikel 284a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2006/112/EG;
f)
Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen je Kalenderquartal, die durch jeden Steuerpflichtigen mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bewirkt wurden;
g)
Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen je Kalenderquartal, die durch jeden Steuerpflichtigen mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in den Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, bewirkt wurden;
h)
Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschreitet;
i)
Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Steuerberechtigten, die Steuerbefreiung freiwillig zu beenden, wirksam wird, und der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen die Beendigung wirksam wird;
j)
Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden, und der oder die betreffenden Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis g genannten Beträge werden für jeden Schwellenwert, der nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG gegebenenfalls anwendbar ist, gesondert angegeben.

3.
In Artikel 31 wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen, dem die individuelle Identifikationsnummer nach Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde, um ein von der Steuer befreites Kleinunternehmen handelt. In der Bestätigung sind der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anzugeben, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt.

4.
Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Details der von jedem Mitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel I der Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Regelungen.

5.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL Xa

Artikel 37a

(1) Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Steuerbefreiung gewähren, auf elektronischem Weg die folgenden Informationen binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind:

a)
in Bezug auf Steuerpflichtige, die eine vorherige Benachrichtigung oder eine aktualisierte Fassung einer Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt haben, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und d dieser Verordnung;
b)
in Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschritten hat, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und h dieser Verordnung;
c)
in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Bestimmungen des Artikels 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht eingehalten haben, die Tatsache der Nichteinhaltung und die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a dieser Verordnung.

(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37b

(1) Bevor der Mitgliedstaat, dem vom Steuerpflichtigen eine vorherige Benachrichtigung oder eine nachfolgende aktualisierte Fassung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt wurde, den Steuerpflichtigen identifiziert oder ihm die individuelle Identifikationsnummer bestätigt, berechnet er auf der Grundlage der Gesamtbeträge der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung auf elektronischem Wege ausgehend von den Gesamtbeträgen der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 jener Richtlinie erfüllt sind.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit auf elektronischem Wege unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

(4) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, bezüglich der Benachrichtigungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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