Artikel 3 RL 2020/285/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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