Artikel 2 RL 2020/700/EU

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798

Die Richtlinie (EU) 2016/798 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a Anpassung der CSM an geänderte Fristen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Zeitpunkte für die Anwendung delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 6 Absatz 6 erlassen wurden, an die in Artikel 33 Absatz 2a festgelegte Umsetzungsfrist anzupassen. Das Verfahren des Artikels 27a findet auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

2.
In Artikel 27 wird der folgende Absatz angefügt:

(7) Der Kommission wird für den Zeitraum vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 die Befugnis übertragen, nach Artikel 6a delegierte Rechtsakte zu erlassen.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 27a Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

4.
Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Agentur nimmt spätestens ab dem 16. Juni 2019 ihre Zertifizierungsaufgaben gemäß Artikel 10 für geografische Tätigkeitsgebiete in denjenigen Mitgliedstaaten auf, die gegenüber der Agentur oder der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorgenommen haben. Abweichend von Artikel 10 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorgenommen haben, bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG ausstellen. Abweichend von Artikel 10 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a vorgenommen haben, bis zum 31. Oktober 2020 weiterhin Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG ausstellen.

5.
In Artikel 33 wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Die Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum gemäß Absatz 2 verlängert haben, können diesen bis zum 31. Oktober 2020 weiter verlängern. Ihre Umsetzungsmaßnahmen gelten ab diesem Tag. Diese Mitgliedstaaten notifizieren das bis zum 29. Mai 2020 der Agentur und der Kommission.

6.
In Artikel 34 Absatz 1 wird das Datum 16. Juni 2020 durch das Datum 31. Oktober 2020 ersetzt.

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