Artikel 1 RL 2020/700/EU

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797

Die Richtlinie (EU) 2016/797 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 54 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Agentur führt spätestens ab dem 16. Juni 2019 ihre Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 21 und 24 sowie die in Artikel 19 genannten Aufgaben mit Bezug auf Verwendungsgebiete in denjenigen Mitgliedstaaten aus, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben. Abweichend von den Artikeln 21 und 24 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben, bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen. Abweichend von den Artikeln 21 und 24 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a vorgenommen haben, bis zum 31. Oktober 2020 weiterhin Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen.

2.
In Artikel 57 wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Die Mitgliedstaaten, die den Übergangszeitraum gemäß Absatz 2 verlängert haben, können diesen bis zum 31. Oktober 2020 verlängern. Ihre Umsetzungsmaßnahmen gelten ab diesem Tag. Diese Mitgliedstaaten notifizieren das bis zum 29. Mai 2020 der Agentur und der Kommission.

3.
In Artikel 58 Absatz 1 wird das Datum 16. Juni 2020 durch 31. Oktober 2020 ersetzt.

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