Präambel RL 2020/700/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien nachzukommen, bis zum 16. Juni 2019 in Kraft zu setzen. Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 hatten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, den Umsetzungszeitraum um ein Jahr zu verlängern.
(2)
17 Mitgliedstaaten haben der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ) eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 bis zum 16. Juni 2020 notifiziert.
(3)
Aufgrund der außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation infolge des COVID-19-Ausbruchs haben einige dieser Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die gesetzgeberischen Arbeiten innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfristen abzuschließen, sodass die Gefahr besteht, dass sie diese Fristen nicht einhalten werden. Ein solches Versäumnis könnte für die Eisenbahnindustrie, die nationalen Behörden und die Agentur zu Rechtsunsicherheit bei den Rechtsvorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität führen. Der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 infolge des COVID-19-Ausbruchs umzusetzen, hat negative Folgen für den Eisenbahnsektor.
(4)
Es muss unbedingt für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Eisenbahnindustrie gesorgt werden, indem den Mitgliedstaaten, soweit zutreffend, gestattet wird, die Richtlinien 2004/49/EG(4) und 2008/57/EG(5) des Europäischen Parlaments und des Rates gegebenenfalls ab dem 16. Juni 2020 für einen begrenzten Zeitraum weiterhin anzuwenden.
(5)
Da sich der COVID-19-Ausbruch in der letzten Phase der Verabschiedung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 ereignet hat, sollte den Mitgliedstaaten eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, um die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht abzuschließen.
(6)
Die Umsetzungsfristen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 sollten bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden. Die Fristen für die Aufhebung der Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG gemäß Artikel 58 der Richtlinie (EU) 2016/797 bzw. Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2016/798 sollten entsprechend angepasst werden.
(7)
Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/798 wurden mehrere delegierte Rechtsakte erlassen, die frühere Umsetzungsfristen widerspiegeln. Aufgrund der aktuellen Lage müssen diese delegierten Rechtsakte an die neue Umsetzungsfrist angepasst werden.
(8)
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des Ausbruchs vonCOVID-19 ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(9)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 angesichts des COVID-19-Ausbruchs , von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(10)
Die Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 sollten daher entsprechend geändert werden.
(11)
Damit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte die vorliegende Richtlinie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2020.

(2)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(3)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(4)

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(5)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

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