Artikel 10 RL 2021/1187/EU

Berichterstattung

(1) Erstmals bis zum 10. Februar 2027 und danach in regelmäßigen Abständen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Richtlinie und über ihre Ergebnisse Bericht.

(2) Dem Bericht werden die Informationen zugrunde gelegt, die von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre und erstmals bis zum 10. August 2026 in Bezug auf Folgendes vorzulegen sind: die Zahl der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Genehmigungsverfahren, die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren, die Zahl der Genehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie die Einrichtung gemeinsamer Behörden im Berichtszeitraum.

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