Artikel 9 RL 2021/1187/EU

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Vorhaben, deren Genehmigungsverfahren vor dem 10. August 2023 begonnen wurde.

(2) Artikel 8 gilt nur für solche Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 10. August 2023 ergangen ist oder — falls kein Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen ist — bei denen der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle das Vergabeverfahren nach diesem Datum eingeleitet hat.

(3) Artikel 8 gilt nicht für eine gemeinsame Stelle, die vor dem 9. August 2021 eingerichtet wurde, wenn die Vergabeverfahren dieser Stelle weiterhin unter das zu diesem Zeitpunkt für ihre Vergabeverfahren geltende Recht fallen.

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