Artikel 1 RL 2021/1233/EU

Die Richtlinie (EU) 2017/2397 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften eines Drittlandes, deren Anforderungen — einschließlich der Anforderungen gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 — mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden, vorbehaltlich des Verfahrens und der Bedingungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.

2.
In Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt:

(7) Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16. Januar 2018 galten, vor dem 18. Januar 2024 von einem Drittland ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin anerkennen. Die Anerkennung ist auf die Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.

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