Präambel RL 2021/1233/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin gültig bleiben und qualifizierten Besatzungsmitgliedern ein angemessener Zeitraum zur Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines anderen als gleichwertig anerkannten Zeugnisses eingeräumt wird. Diese Übergangsmaßnahmen gelten jedoch außer für die in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 96/50/EG des Rates(4) genannten Rheinschifferpatente nicht für von Drittländern ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die derzeit von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Anforderungen oder internationalen Übereinkünften, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2397 galten, anerkannt werden.
(2)
In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher festgelegt.
(3)
Da das Verfahren für die Anerkennung von Drittlandsurkunden darauf beruht, dass die Systeme zur Erteilung von Befähigungszeugnissen des antragstellenden Drittlands geprüft werden, um zu ermitteln, ob die für die Ausstellung der in dem Antrag genannten Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher geltenden Anforderungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen, ist es unwahrscheinlich, dass das Anerkennungsverfahren vor dem 17. Januar 2022 abgeschlossen wird.
(4)
Um einen reibungslosen Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittlandsurkunden gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist es notwendig, Übergangsmaßnahmen vorzusehen, mit denen für ausreichend Zeit gesorgt wird, damit Drittländer ihre Anforderungen an die Anforderungen der genannten Richtlinie angleichen können und die Kommission deren System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen bewerten und gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10 Absatz 5 der genannten Richtlinie erlassen kann. Mit diesen Maßnahmen würde auch für Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte, die in der Binnenschifffahrt tätig sind, Rechtssicherheit gewährleistet. In Anbetracht dieser Ziele ist es angezeigt, den Stichtag für die Gültigkeit der unter diese Übergangsmaßnahmen fallenden Drittlandsurkunden auf den um zwei Jahre verlängerten Termin für die Umsetzung der genannten Richtlinie festzulegen.
(5)
Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, sollten die Übergangsmaßnahmen für von Drittländern ausgestellte und von den Mitgliedstaaten anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nicht über den 17. Januar 2032 hinaus gelten. Zudem sollte die Anerkennung dieser Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher auf die Binnenwasserstraßen der Union beschränkt sein, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegen sind.
(6)
Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Befähigungszeugnisse zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass in Bezug auf Zeugnisse aus Drittländern die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Anforderungen auch die Anforderungen betreffend den Austausch bestehender Zeugnisse gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie umfassen.
(7)
Um für in der Binnenschifffahrt tätige Unternehmen und Arbeitnehmer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Richtlinie (EU) 2017/2397 entsprechend geändert werden.
(8)
Gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Mitgliedstaaten, in denen die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich ist, nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. Diese Ausnahmeregelung sollte für die vorliegende Richtlinie entsprechend gelten.
(9)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10)
Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich umsetzen können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 87.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2021.

(3)

Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).

(4)

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).

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