Artikel 1 RL 2021/1717/EU
Die Richtlinie 2014/45/EU wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013(*), (EU) Nr. 168/2013(**) und (EU) 2018/858(***) des Europäischen Parlaments und des Rates, die einer der folgenden Klassen angehören:
- ii)
-
Der sechste und der siebte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:
- —
- ab 1. Januar 2022 zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 — Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e und L7e; –– vorwiegend auf öffentlichen Straßen benutzte Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h — Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b.
- b)
-
Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3, wenn die Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Statistiken zur Sicherheit im Straßenverkehr der letzten fünf Jahre wirksame alternative Maßnahmen zur Sicherheit im Straßenverkehr für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ergriffen haben. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmen in Kenntnis.
- 2.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Zugmaschinen auf Rädern der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen für den gewerblichen Güterkraftverkehr genutzt werden: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Zeitabstände fest, in denen Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen werden.
- 3.
- Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
- (**)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- (***)
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
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