Artikel 2 RL 2021/1717/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 27. September 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 1 und der Nummer 2 im Anhang dieser Richtlinie ab dem 27. September 2022 an.

Sie wenden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Nummer 1 im Anhang dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Mai 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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