Artikel 13 RL 2021/1883/EU

Anerkannte Arbeitgeber

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung der Verfahren für die Erlangung einer Blauen Karte EU Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis einführen.

Führt ein Mitgliedstaat solche Anerkennungsverfahren ein, so stellt er den betreffenden Arbeitgebern klare und transparente Informationen u. a. über die Anerkennungsbedingungen und -kriterien, die Gültigkeitsdauer der Anerkennung und die Folgen der Nichteinhaltung der Bedingungen für die Anerkennung einschließlich eines etwaigen Entzugs oder einer etwaigen Nichtverlängerung der Anerkennung sowie etwaiger geltender Sanktionen zur Verfügung.

Die Anerkennungsverfahren dürfen keine unverhältnismäßigen oder übermäßigen Verwaltungslasten oder -kosten für die Arbeitgeber, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit sich bringen.

(2) Das vereinfachte Verfahren erstreckt sich auch auf die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Antragsteller sind von der Pflicht zur Vorlage oder Übermittlung eines oder mehrerer der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b oder e oder Artikel 5 Absatz 7 genannten Nachweise befreit.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung eines Arbeitgebers gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn gegen den Arbeitgeber aus folgenden Gründen eine Sanktion verhängt wurde:

a)
Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2009/52/EG
b)
nicht angemeldete Beschäftigung oder illegale Beschäftigung nach innerstaatlichem Recht oder
c)
Nichterfüllung seiner rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsbedingungen.

Bei jeder Entscheidung, einen Arbeitgeber nicht anzuerkennen, wird den besonderen Umständen des Falls, einschließlich der seit Verhängung der Sanktionen verstrichenen Zeit, Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung der Anerkennung eines Arbeitgebers ablehnen oder sie entziehen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist oder wenn die Anerkennung auf betrügerische Weise erlangt wurde.

(5) Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen und zur leichteren Ausstellung dieser Aufenthaltstitel Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber eingerichtet haben, wenden sie bei Anträgen auf eine Blaue Karte EU dieselben Anerkennungsverfahren an, wenn die Anerkennungsverfahren zur Ausstellung dieser Aufenthaltstitel günstiger als die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind.

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