Artikel 14 RL 2021/1883/EU

Sanktionen gegen Arbeitgeber

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, Sanktionen vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung des etwaigen Missbrauchs dieser Richtlinie vor. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung, die Bewertung und gegebenenfalls Kontrollen gemäß dem innerstaatlichen Recht oder den innerstaatlichen Verwaltungsgepflogenheiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.