Artikel 15 RL 2021/1883/EU

Zugang zum Arbeitsmarkt

(1) Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen Zugang zu hoch qualifizierter Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Während der ersten zwölf Monate der rechtmäßigen Beschäftigung der betreffenden Person als Inhaber einer Blauen Karte EU können die Mitgliedstaaten vorsehen,

a)
dass ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirken kann, den zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat gemäß den Verfahren nach innerstaatlichem Recht zu melden ist und
b)
dass ein Wechsel des Arbeitgebers einer Prüfung der Arbeitsmarktsituation unterliegt, wenn dieser Mitgliedstaat eine solche Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a durchführt.

Das Recht des Inhabers einer Blauen Karte EU, seine Beschäftigung zu wechseln, kann für höchstens 30 Tage ausgesetzt werden, während der betreffende Mitgliedstaat prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind und dass die betreffende Stelle nicht mit einer Person im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a besetzt werden kann. Der betreffende Mitgliedstaat kann binnen dieser 30 Tage den Wechsel der Beschäftigung ablehnen.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Zwölfmonatsfrist können die Mitgliedstaaten lediglich verlangen, dass ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirkt, gemäß den Verfahren nach innerstaatlichem Recht gemeldet wird. Durch diese Anforderung darf das Recht des Inhabers der Blauen Karte EU auf Aufnahme und Ausübung der neuen Beschäftigung nicht ausgesetzt werden.

(4) Während der Zeit einer Arbeitslosigkeit darf der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß diesem Artikel eine Beschäftigung suchen und aufnehmen. Der Inhaber einer Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn sowie gegebenenfalls das Ende der der Zeit der Arbeitslosigkeit.

(5) Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU gestatten, parallel zu ihrer hoch qualifizierten Beschäftigung unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beschränkung des Umfangs der erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit bleibt davon unberührt.

Eine solche selbstständige Erwerbstätigkeit muss der Hauptbeschäftigung der betreffenden Person als Inhaber einer Blauen Karte EU untergeordnet sein.

(6) Wenn die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, garantieren sie den Inhabern einer Blauen Karte EU den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit unter keinen ungünstigeren Bedingungen als den Bedingungen der jeweiligen innerstaatlichen Regelungen.

(7) Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU gestatten, neben ihrer Hauptbeschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU unter den nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bedingungen einer beruflichen Nebentätigkeit nachzugehen.

(8) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht Beschränkungen des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit beibehalten, wenn diese Erwerbstätigkeit mit der zumindest gelegentlichen Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergeht oder eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, Unionsbürgern oder EWR-Bürgern vorbehalten ist.

(9) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger nach Maßgabe der einschlägigen Beitrittsakte.

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