Artikel 16 RL 2021/1883/EU

Gleichbehandlung

(1) Auf folgenden Gebieten genießen Inhaber einer Blauen Karte EU die gleiche Behandlung wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausstellt:

a)
Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters, und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b)
Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unbeschadet der innerstaatlichen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;
c)
allgemeine und berufliche Bildung;
d)
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren;
e)
Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und
f)
Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, einschließlich der Verfahren zur Erlangung von Wohnraum sowie der Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter.

(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstigen Beihilfen und Darlehen für den Sekundär- und Hochschulbereich und für Berufsbildung beschränken. Der Zugang zur Hochschul- oder Fachhochschulbildung kann entsprechend dem innerstaatlichen Recht Sonderbedingungen unterliegen.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe f können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Verfahren zur Erlangung von Wohnraum beschränken. Die Vertragsfreiheit nach Maßgabe des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts bleibt davon unberührt.

(3) Inhaber einer Blauen Karte EU, die in ein Drittland umziehen, oder ihre sich in Drittländern aufhaltenden Hinterbliebenen, die Ansprüche von einem Inhaber einer Blauen Karte EU herleiten, erhalten zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in ein Drittland gesetzliche Altersrenten beziehungsweise Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis der Inhaber einer Blauen Karte EU begründet sind und auf die diese Staatsangehörigen gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben haben.

(4) Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht eines Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung der Blauen Karte EU nach Artikel 8 unberührt.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Inhaber einer Blauen Karte EU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.

(6) Dieser Artikel gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen nur dann, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat.

(7) Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU dieselben Rechte auf Gleichbehandlung wie Inhabern eines nationalen Aufenthaltstitels, wenn diese Rechte auf Gleichbehandlung günstiger sind als die nach diesem Artikel gewährten Rechte.

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