Artikel 17 RL 2021/1883/EU
Familienangehörige
(1) Die Richtlinie 2003/86/EG gilt vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des vorliegenden Artikels.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht davon abhängig gemacht, ob der Inhaber einer Blauen Karte EU begründete Aussicht auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder einen Aufenthaltstitel von mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer hat oder ob er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationsvoraussetzungen und -maßnahmen nur zur Anwendung gelangen, nachdem den betroffenen Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfolgen die Entscheidungen und die Mitteilungen über die Anträge von Familienangehörigen gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag auf eine Blaue Karte EU, sofern die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind und die vollständigen Anträge gleichzeitig eingereicht werden. Wenn die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nach der Ausstellung der Blauen Karte EU nachreisen und die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, wird die Entscheidung möglichst bald, spätestens jedoch 90 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags getroffen und mitgeteilt. Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie gilt entsprechend.
(5) Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG haben die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Blaue Karte EU, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente derjenigen ihrer Aufenthaltstitel entspricht.
(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG wenden die Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt an. Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie und unbeschadet der Einschränkungen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie erhalten Familienangehörige gemäß den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Zugang zu jeder Beschäftigung und selbstständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(7) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden zur Berechnung der Dauer des Aufenthalts, die für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels erforderlich ist, die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Einreichung des betreffenden Antrags ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eingereicht wird, unmittelbar vorangehen muss.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.
(9) Dieser Artikel gilt für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, nur dann, wenn sich diese Inhaber einer Blauen Karte EU in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als dem Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat.
(10) Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörigen dieselben Rechte wie Inhabern eines nationalen Aufenthaltstitels und deren Familienangehörigen, wenn diese Rechte günstiger sind als die nach diesem Artikel gewährten Rechte.
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