Artikel 22 RL 2021/1883/EU

Aufenthalt von Familienangehörigen im zweiten Mitgliedstaat

(1) Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 21 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und die Familie des Inhabers einer Blauen Karte EU bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, so sind seine Familienangehörigen berechtigt, den Inhaber der Blauen Karte EU in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin zu folgen.

Die Richtlinie 2003/86/EG und Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie gelten in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen vorbehaltlich der Abweichungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels.

Bestand die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht, so gilt Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie.

(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG sind die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berechtigt, in den zweiten Mitgliedstaat auf der Grundlage der gültigen Aufenthaltstitel, die sie als Familienangehörige eines Inhabers einer Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat erhalten haben, einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Werden die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und begleiten diese Familienangehörigen den Inhaber einer Blauen Karte EU beim Überschreiten einer Binnengrenze der EU, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, zum Zweck eines Umzugs in einen zweiten Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so kann der zweite Mitgliedstaat von den Familienangehörigen die Vorlage ihrer im ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel als Familienangehörige des Inhabers einer Blauen Karte EU verlangen.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/86/EG reichen die betreffenden Familienangehörigen oder reicht der Inhaber einer Blauen Karte EU spätestens einen Monat nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats gemäß dem innerstaatlichen Recht bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige ein.

Läuft der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen während des Verfahrens ab oder berechtigt dieser den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, so erlaubt der zweite Mitgliedstaat dem Familienangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben, sofern erforderlich, durch Erteilung eines nationalen vorübergehenden Aufenthaltstitels oder einer gleichwertigen Genehmigung.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen oder zu übermitteln:

a)
ihren Aufenthaltstitel für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon,
b)
einen Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben,
c)
einen Nachweis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/86/EG.

(5) Wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind und die Anträge gleichzeitig eingereicht wurden, stellt der zweite Mitgliedstaat die Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen zum selben Zeitpunkt wie die Blaue Karte EU aus.

Wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind und die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nachreisen, nachdem die Blaue Karte EU ausgestellt wurde, werden abweichend von Artikel 17 Absatz 4 dieser Richtlinie spätestens 30 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen erteilt.

In ordnungsgemäß begründeten, mit der Komplexität des Antrags zusammenhängenden Fällen können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannte Frist um höchstens 30 Tage verlängern.

(6) Dieser Artikel gilt für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, nur dann, wenn diese Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat, umziehen.

(7) Dieser Artikel gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die im zweiten Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.

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