Artikel 27 RL 2021/1883/EU

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. November 2026, und anschließend alle vier Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

In diesen Berichten werden insbesondere die Auswirkungen der Artikel 5 und 13 und des Kapitels V bewertet. Die Kommission schlägt etwaige Änderungen vor, die sie für erforderlich hält.

Die Kommission bewertet insbesondere die Zweckdienlichkeit der Gehaltsschwelle nach Artikel 5 und der in jenem Artikel vorgesehenen Abweichungen und berücksichtigt dabei unter anderem die Vielfalt der wirtschaftlichen, sektorspezifischen und geografischen Gegebenheiten.

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