Artikel 28 RL 2021/1883/EU
Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für den Eingang und die Übermittlung der zur Umsetzung der Artikel 18, 20, 21 und 24 erforderlichen Informationen zuständig sind und wirksam zusammenarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kontaktstellen arbeiten insbesondere bei der für die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Bestätigungsregelungen mit Akteuren in den Bereichen Bildung, Berufsbildung, Beschäftigung und Jugend sowie in anderen relevanten Politikbereichen wirksam zusammen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Zusammenarbeit beim Austausch der in Absatz 1 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.
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