Artikel 29 RL 2021/1883/EU

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/801

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2016/801 erhält folgende Fassung:

g)
die einen Antrag auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) stellen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU)2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG (ABl. L 382 vom …, S. 1).

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