Artikel 9 RL 2021/1883/EU

Blaue Karte EU

(1) Wenn ein Drittstaatsangehöriger die in Artikel 5 aufgeführten Kriterien erfüllt und kein Grund für eine Ablehnung gemäß Artikel 7 besteht, wird ihm eine Blaue Karte EU erteilt.

Wenn ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel nur auf seinem Hoheitsgebiet ausstellt und der Drittstaatsangehörige sämtliche in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt der betreffende Mitgliedstaat ihm das erforderliche Visum, um eine Blaue Karte EU zu erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die mindestens 24 Monate beträgt. Liegt die Dauer des Arbeitsvertrags des Inhabers der Blauen Karte EU unter dieser Dauer, so ist die Blaue Karte EU mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate, höchstens jedoch für die in Satz 1 angegebene Standard-Gültigkeitsdauer gültig. Ist die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments des Inhabers der Blauen Karte EU jedoch kürzer als der in den Sätzen 1 oder 2 angegebene Zeitraum, so ist die Blaue Karte EU mindestens für die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig.

(3) Die Blaue Karte EU wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unter Verwendung des einheitlichen Formats nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt. Gemäß Buchstabe a Nummer 12 des Anhangs jener Verordnung können die Mitgliedstaaten auf der Blauen Karte EU angeben, welche Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten tragen auf dem Aufenthaltstitel im Feld „Art des Titels” „Blaue Karte EU” ein.

Weitere Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Inhabers der Blauen Karte EU können von den Mitgliedstaaten in Papierform gemacht oder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und deren Anhang Buchstabe a Nummer 16 elektronisch gespeichert werden.

(4) Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt er auf der für diesen Drittstaatsangehörigen ausgestellten Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen” „Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt” ein. Wenn dieser Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU den internationalen Schutz entzieht, stellt er ihm gegebenenfalls eine neue Blaue Karte EU ohne diese Anmerkung aus.

(5) Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genießt, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt er auf der für diesen Drittstaatsangehörigen ausgestellten Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen” „Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt” ein.

Bevor der Mitgliedstaat diese Eintragung vornimmt, setzt er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat von seiner Absicht der Ausstellung der Blauen Karte EU in Kenntnis und ersucht ihn um Bestätigung, dass der Inhaber der Blauen Karte EU immer noch internationalen Schutz genießt. Der in der Anmerkung zu nennende Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausstellt, die Anmerkung nicht ein.

Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des Inhabers der Blauen Karte EU nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des innerstaatlichen Rechts auf den Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU gemäß Unterabsatz 1 ausgestellt hat, übergegangen, so ändert dieser Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach diesem Übergang die Anmerkung entsprechend.

(6) Wenn ein Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten in Berufen, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, ausstellt, trägt er auf dieser Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen” „[In Anhang I nicht aufgeführter Beruf]” ein.

(7) Während der Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr Inhaber berechtigt,

a)
einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten und
b)
die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch zu nehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.