Artikel 8 RL 2021/1883/EU

Gründe für Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU

(1) Ein Mitgliedstaat entzieht eine Blaue Karte EU oder verweigert deren Verlängerung, wenn

a)
die Blaue Karte EU beziehungsweise die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde(n);
b)
der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags für eine hoch qualifizierte Beschäftigung ist;
c)
der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Qualifikationen ist oder
d)
das Gehalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht mehr die festgelegte Gehaltsschwelle nach Artikel 5 Absätze 3, 4 oder 5 erreicht.

(2) Ein Mitgliedstaat kann eine Blaue Karte EU entziehen oder deren Verlängerung verweigern:

a)
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit;
b)
gegebenenfalls wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten im Bereich von Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
c)
wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen zu bestreiten, ohne die Leistungen des Sozialhilfesystems dieses Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.;
d)
wenn der Inhaber der Blauen Karte EU sich zu anderen Zwecken als denen, für die ihm der Aufenthalt erlaubt wurde, in diesem Mitgliedstaat aufhält;
e)
wenn die Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen für eine hoch qualifizierte Beschäftigung nicht mehr erfüllt sind;
f)
wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die einschlägigen Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 3 oder 4 nicht eingehalten hat;
g)
wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hatte vor dem Entzug der Blauen Karte EU eine angemessene Frist festgelegt, binnen deren sich der Inhaber der Blauen Karte EU ein gültiges Reisedokument beschaffen und dieses vorlegen konnte, oder
h)
wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die Mobilitätsbedingungen nach Kapitel V nicht erfüllt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c beurteilt ein Mitgliedstaat anhand der Art und Regelmäßigkeit der Mittel, ob diese ausreichen, und kann dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne, -einkommen oder -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung werden die Beiträge Familienangehöriger zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels ist das Unterbleiben der Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 3 oder 4 nicht als ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU anzusehen, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nachweist, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus Gründen, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen, nicht erreicht hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b und d können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Blaue Karte EU nicht zu entziehen oder ihre Verlängerung nicht zu verweigern, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU vorübergehend, in jedem Fall höchstens zwölf Monate lang, die Zulassungskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absätze 4 oder 5 aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Elternzeit nicht erfüllt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b und d und Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Blaue Karte EU im Falle der Arbeitslosigkeit des Inhabers der Blauen Karte EU weder entzogen noch wird ihre Verlängerung verweigert, es sei denn,

a)
der Inhaber der Blauen Karte EU kumuliert Arbeitslosenzeiten von mehr als drei Monaten und besitzt die Blaue Karte EU weniger als zwei Jahre oder
b)
der Inhaber der Blauen Karte EU kumuliert Arbeitslosenzeiten von mehr als sechs Monaten und besitzt die Blaue Karte EU mindestens seit zwei Jahren.

Die Mitgliedstaaten können längere Zeiträume kumulierter Arbeitslosigkeit gewähren, bevor sie die Blaue Karte EU entziehen oder nicht verlängern.

(6) Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Blaue Karte EU gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder e zu entziehen oder nicht zu verlängern, benachrichtigt die zuständige Behörde den Inhaber der Blauen Karte EU im Voraus und setzt dem Inhaber der Blauen Karte EU für die Arbeitssuche gemäß den Bedingungen in Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten. Die Frist für die Arbeitssuche beträgt mindestens sechs Monate, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU zuvor mindestens zwei Jahre beschäftigt war.

(7) Unbeschadet von Absatz 1 trägt jede Entscheidung, eine Blaue Karte EU zu entziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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