Artikel 7 RL 2021/1883/EU

Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU

(1) Ein Mitgliedstaat lehnt einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab, wenn

a)
Artikel 5 nicht eingehalten wird;
b)
die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;
c)
der betreffende Drittstaatsangehörige als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit betrachtet wird oder
d)
das Unternehmen des Arbeitgebers hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern.

(2) Ein Mitgliedstaat kann einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen,

a)
wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach Prüfung der Arbeitsmarktsituation, wenn beispielsweise eine hohe Arbeitslosigkeit besteht, zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende freie Stelle mit Arbeitskräften des eigenen Staates oder der Union besetzt werden kann oder mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt nach Unionsrecht oder innerstaatlichem Recht bereits angehören, oder mit in der EU langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen;
b)
wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechten oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
c)
wenn das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den innerstaatlichen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausübt;
d)
wenn gegen den Arbeitgeber Sanktionen wegen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder Sanktionen nach innerstaatlichem Recht wegen nicht angemeldeter Beschäftigung oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder
e)
um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Berufen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften besteht, auch auf der Grundlage von Abkommen entweder zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits oder zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits, in denen für diese Zwecke Berufe aufgeführt sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden bei jeder Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

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