Artikel 6 RL 2021/1883/EU

Anzahl der Zulassungen

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen.

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